S a t z u n g des Bürgervereins Essen-Haarzopf/Fulerum e.V.
§ 1 Name des Vereins
Durch den Zusammenschluss der Bürger von Essen-Haarzopf und Fulerum wurde am 03.11.1975 der „Bürgerverein Essen-Haarzopf/Fulerum“ gegründet. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
§ 3 Ziel und Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt überparteilich und überkonfessionell ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein soll das Vereinsleben der in den Stadtteilen Haarzopf und Fulerum ansässigen Vereine koordinieren.
3. In enger Zusammenarbeit mit der aufgrund § 13 der Gemeindeordnung von NRW eingerichteten Bezirksvertretung vertritt der Verein die Belange der Stadtteile Haarzopf/Fulerum und ihrer Bewohner überall dort, wo es die gemeinschaftlichen Interessen angebracht bzw. notwendig erscheinen lässt.
4. Der Verein fördert
a. die Pflege des Bürger- und Heimatsinnes
b. das heimatliche Brauchtum.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden (§ 3).
2. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger / jede Bürgerin werden, der / die in den Stadtteilen Haarzopf / Fulerum wohnt oder zu diesen Stadtteilen einen engen Bezug hat und 16 Jahre alt ist.
§ 6 Aufnahme – Entstehung der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Aufnahmeantrag, Name und Adresse des Antragstellers bzw. dessen Vertreter enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Lehnt der Vorstand die Mitgliedschaft ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod
b. durch freiwilligen Austritt
c. durch Ausschluss eines Mitgliedes.
2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand. Der Austritt wird zum Jahresende wirksam.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand
a. bei Nichtzahlung der Beiträge für die Dauer von mehr als 12 Monaten, trotz schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand, in der die Androhung des Ausschlusses enthalten sein muss.
b. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig macht oder den Zwecken des Vereins
vorsätzlich und beharrlich zuwiderhandelt.
4. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch beim Rechtsausschuss zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Anrufung durch den Betroffenen dann mit Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder endgültig.
5. Ein Antrag auf Ausschluss kann auch von den Mitgliedern gestellt werden, wenn er mindestens 1/10 der Unterschriften der Mitglieder trägt.
§ 8 Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
3. Es steht jedem Mitglied frei, mit dem Beitrag eine zusätzliche Spende zu leisten.
4. Ehrenmitglieder und Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
5. Die Mitgliedsbeiträge sind, sofern kein Lastschrifteinzug erfolgt, zum 15. Februar des Jahres fällig.
§ 9 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat
d. der Rechtsausschuss
e. die Revisoren.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat durch Beschlussfassung die Angelegenheiten des Vereins zu ordnen, soweit diese nicht nach dieser Satzung von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.
2. Die Mitgliederversammlungen sind
a. die ordentlichen Mitgliederversammlungen
b. die außerordentlichen Mitgliederversammlungen
§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist in der Regel im ersten Drittel eines jeden Jahres einzube rufen.
2. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:
a. Bericht des Vorstandes
b. Bericht des Kassenwartes
c. Bericht der Revisoren
d. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes
e. Wahlen des Vorstandes nach § 17
f. Wahl von zwei Revisoren
g. Wahl des Rechtsausschusses.
3. Der Rechtsausschuss besteht aus 3 Personen und wird zusammen mit dem Vorstand alle 2 Jahre gewählt. Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a. mindestens 2/10 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung – Gründe – verlangen
b. das Vereinsinteresse bzw. die Lage dies erfordert.
§ 14 Einladungen zu Versammlungen (§§ 11 und 12)
1. Die Einladung hat mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder in Textform, § 126 BGB, zu erfolgen.
2. Die Einladung muss Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung enthalten.
3. Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ kann eine allgemeine Diskussion geführt werden, aber kein Beschluss gefasst werden. Anträge hierzu sollten bis spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung vorliegen, können aber im Rahmen der Versammlung unter dem TOP „Genehmigung der Tagesordnung“ noch eingereicht werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann aus wichtigem Grund ohne physische Präsenz der Mitglieder an einem Ort, vermittelt durch Medien, die eine bidirektionale Bild- und/oder Tonkommunikation erlauben, erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Format statt. Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse beziehungsweise eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten.
§ 15 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. zwei Stellvertretern
c. dem Schriftführer u. seinem Stellvertreter
d. dem Kassenwart u. seinem Stellvertreter
e. [zwei] vier Beisitzern
2. Diese [9] 11 genannten Personen bilden den Gesamtvorstand des Vereins; Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.
3. Zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, von denen einer der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter sein muss, wobei die Verhinderung nicht nachzuweisen ist, können rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.
§ 16 Der Beirat
1. Der Beirat setzt sich aus den Vertretern der in Haarzopf und Fulerum ansässigen Vereine, der demokratischen politischen Parteien sowie der kirchlichen Organisationen zusammen. Diese entsenden je einen von ihnen zu bestimmenden Vertreter.
2. Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktionen und wird vom Vorstand von Fall zu Fall zu Sitzungen eingeladen.
§ 17 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand ist auf einer Mitgliederversammlung zu wählen.
2. Der Vorstand ist zwei Jahre im Amt.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand durch Nachwahl ergänzt werden. Die Nachwahl ist auf einer Mitgliederversammlung vorzunehmen.
4. Gewählt werden kann nur, wer zum Datum des Einladungsschreibens zur betreffenden Mitgliederversammlung Mitglied des Bürgervereins war und am Wahltag noch Mitglied ist.
§ 18 Abwahl des gesamten Vorstandes
1. Die Abwahl des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist möglich (§ 27 BGB), wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
3. Die Abwahl hat auf einer Mitgliederversammlung zu erfolgen.
4. Die Bestimmungen der Wahlordnung finden Anwendung.
§ 19 Aufgabe des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a. die Leitung des Bürgervereins zur Erfüllung der nach § 3 dieser Satzung gestellten Aufgaben
b. die Vorbereitung und Ausführung von Vereinsbeschlüssen
c. die Verwaltung des Vermögens des Bürgervereins.
2. Der Vorstand hält seine Sitzungen in der Regel monatlich ab oder wenn mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes dies beantragen.
3. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und von ihm oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorstand kann außerhalb einer Sitzung Beschlüsse mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Weg der elektronischen Kommunikation fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Beschlussfassung erklären.
7. Die Vorstandssitzung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder an einem Ort, vermittelt durch Medien, die eine bidirektionale Bild- und/oder Tonkommunikation erlauben, erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.
§ 20 Geschäfts- und Wahlordnung
1. Den Vorsitz in den ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen – Mitgliederversammlungen – führt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
2. Eine Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4. Wahlen sind geheim und können nur auf Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. Die geheime Wahl kann auf einstimmigen Beschluss während einer Mitgliederversammlung für jeden Posten einzeln aufgehoben werden. Wahl- und stimmberechtigt ist nur, wer zum Datum des Einladungsschreibens zur betreffenden Mitgliederversammlung Mitglied des Bürgervereins war und am Wahltag noch Mitglied ist.
5. Es werden jeweils nacheinander der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter, der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Kassenwart und sein Stellvertreter, danach die Beisitzer und die Mitglieder des Rechtsausschusses sowie die Revisoren gewählt. Letztere können nur einmal wiedergewählt werden.
Kandidiert für ein oder mehrere Vorstandsämter nur ein Kandidat, so kann die Wahl für den jeweils nächstfolgenden Wahlgang so zusammengefasst werden, dass jedes wahlberechtigte Mitglied je Amt eine weitere Stimme hat. Kandidieren für ein Amt mehrere Kandidaten, so ist die Zusammenfassung mit dem Wahlgang für das nachfolgend zu besetzende Amt unzulässig. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt immer in einem gesonderten Wahlgang. Beisitzer, Rechtsausschuss und Revisoren können auch im Rahmen einer Blockwahl gewählt werden. Über eine Blockwahl ist mit einem einstimmigen Beschluss zu entscheiden.
Gewählt ist derjenige, der die absolute Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erhält.
Erzielt kein Kandidat die absolute Mehrheit, hat ein 2. Wahlgang stattzufinden, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Zur Wahl stehen nur noch die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Bei gleicher Stimmenzahl der einfachen Mehrheit wird zwischen den Kandidaten mit den beiden größten Mehrheiten oder mit gleichen Mehrheiten durch Los entschieden, wer gewählt ist.
6. Über die Beschlüsse des Bürgervereins ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Niederschrift bedarf einer Genehmigung in der nächstfolgenden Vorstandssitzung.
7. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen für die Dauer einzelner Tagesordnungspunkte sind möglich, wenn
a. die Probleme der Tagesordnung dies verlangen,
b. die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder dieses verlangt.
§ 21 Datenschutzregelungen
1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
a. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
d. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
f. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
g. das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
3. Den Funktions- und Amtsträgern in den Organen des Vereins, allen ehrenamtlich und hauptamtlichen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Weitere Datenschutzregelungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten im Verein sind in einer gesonderten Datenschutzordnung schriftlich niedergelegt. Diese Datenschutzordnung kann vom Vorstand des Vereins beschlossen werden.
§ 22 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder notwendig (§ 33 BGB).
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.
§ 23 Änderung des Zwecks des Bürgervereins
1. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
2. Die Zustimmung der nicht anwesenden Mitglieder hat schriftlich zu erfolgen.
(§ 33 BGB).
§ 24 Auflösung des Bürgervereins
1. Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer Mitgliederversammlung möglich.
2. Die Auflösung des Vereins darf nur einziger Tagesordnungspunkt sein.
3. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 3/4 der Mitglieder anwesend sind; im Übrigen findet § 21 Absatz 2 dieser Satzung Anwendung.
4. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss nach vier Wochen eine neue Versammlung einberufen werden. Sie ist dann mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Das Vermögen des Vereins fällt bei einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke den Trägern der freien Wohlfahrtspflege von Essen-Haarzopf und Fulerum zu gleichen Teilen zu.
§ 25 Schlussbestimmungen
Diese Satzung ändert die Satzung, welche nach Billigung durch die Gründungsmitgliederversammlung von Montag, 3. November 1975, in Kraft getreten ist, mit dem Zeitpunkt ihrer Annahme.